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Inwieweit haften Berater für ihre Leistungen?

Im Vergleich zu anderen Branchen, passieren Schadensfälle in der Beratung eher selten. Risikoarm ist die Branche damit jedoch keineswegs, denn viele Aufträge sind häufig mit einem sehr hohen Schadenspotenzial verbunden. Bei einem Fehler müssen selbständige Berater deshalb damit rechnen, dass hohe Kosten auf sie zukommen.

Aufgrund der hohen, potenziellen Schadenssummen stellt die Haftungsfrage für Berater ein ganz zentrales Thema dar, das dennoch häufig übersehen wird. Kann ich für die Implementierung eines Projektes haften, wenn ich nur eine Empfehlung abgegeben habe? Kann ich mithilfe von AGBs oder Verträgen meine Beratungshaftung begrenzen? Wie sieht es mit nicht-projektbezogenen Schäden aus?

Wir liefern Antworten auf all diese Fragen und möchten dabei ein besonderes Augenmerk auf die möglichen Konsequenzen einer Falschberatung, die Begrenzung der Haftung sowie allgemeine Rechtsverletzungen durch Berater legen.

“Mein Kunde implementiert doch”: Warum haften Berater trotzdem?

Unter Beratern hält sich bis heute der hartnäckige Irrglaube, dass die Haftung nicht die erfolgreiche Implementierung eines Projektes einschließe. Ein Berater gäbe schließlich nur Empfehlungen, die vom Kunden beurteilt und auf eigene Gefahr implementiert würden.

Ganz so einfach ist das leider nicht, denn obwohl es sich bei der Beratungsleistung meistens nur um eine ‘Empfehlung’ handelt, sind Berater auch für Schäden, die aus einer falschen Empfehlung resultieren, verantwortlich und müssen dafür haften.

Der folgende Fall aus der Praxis veranschaulicht den Sachverhalt: Während eines Gesprächs gibt ein selbständiger Berater eine falsche Empfehlung über Organisationsabläufe in der Buchhaltung an seinen Auftraggeber. Nach der Implementierung kommt es zu erheblichen Verzögerungen in den Buchhaltungsprozessen und Rechnungen können erst mit signifikanter Verzögerung versendet werden. Hierdurch entstehen Zinsverluste und Liquiditätsengpässe, die der Auftraggeber zwischenfinanzieren muss. Für die entstandenen Kosten in Höhe von 100.000 € muss der Berater nun haften, da der finanzielle Schaden auf seine Fehlberatung zurückgeführt werden kann.


In diesem Fall hatte der Berater Glück: Dank einer Berufshaftpflichtversicherung für Selbstständige wurde er nicht nur während des Rechtsstreits juristisch unterstützt, sondern musste auch nicht persönlich für die Vergleichssumme von 100.000 € aufkommen. Ohne die passende Versicherung hätten dem Berater – je nach Rechtsform – eine Haftung mit seinem Privatvermögen oder dem Stammkapital gedroht.

Funktioniert ein Haftungsausschluss für Berater durch die AGB?

Zur Minimierung der Haftungsansprüche wird selbständigen Beratern häufig dazu geraten, ihre persönliche Haftung durch AGBs einzuschränken. So hätte etwa der auf Organisationsabläufe spezialisierte Berater aus dem vorherigen Beispiel versuchen können, seine persönliche Haftung durch eine AGB-Klausel auf 10.000 € zu beschränken. Obwohl dies aus seiner Sicht wohl eine gute Absicherung für den Schadensfall wäre, ist so eine Art der Beratungshaftungsbeschränkung in der Regel nicht gültig.

Die AGBs dürfen nämlich nicht nach Belieben formuliert werden, sondern unterliegt der Inhaltskontrolle durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das BGB schließt einen pauschalen Haftungsausschluss durch eine AGB-Klausel von vornherein aus. Eine Haftungsbegrenzung ist im Gegensatz dazu zwar nicht komplett untersagt, sie unterliegt allerdings bestimmten, komplexen Vorgaben: So kann etwa die Haftung für eine wesentliche Vertragspflicht sowie für grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann die Begrenzung der Beratungshaftung nicht auf einen Wert festgelegt werden, der wesentlich unterhalb der typischen Schadenssumme liegt. Sobald die AGBs eines oder mehrere dieser Kriterien erfüllen, gelten sie als unwirksam und können vor Gericht nicht geltend gemacht werden.

Schadensfall außerhalb eines Projekts: Allgemeine Rechtsverletzungen und ihre Folgen

Bei der Tätigkeit als selbständiger Berater können nicht nur Schäden entstehen, die direkt im Kontext eines Projekts stehen. In vielen Fällen sehen sich Berater Ansprüchen aus allgemeinen oder vertraglichen Rechtsverletzungen ausgesetzt. Die Ursachen für so einen Schaden sind auf den ersten Blick häufig nicht offensichtlich – im Schadensfall können sie jedoch sehr kostspielig werden.


Wie schnell so ein Schaden entsteht, verdeutlicht auch unser Schadensbeispiel aus der Praxis: Ein selbständiger IT-Berater wurde wegen Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung verklagt, da er seine Jobbeschreibung auf LinkedIn aktualisiert hatte. Laut Auftraggeber ließ das Update Rückschlüsse auf sein vergangenes Projekt zu. Der Berater musste daraufhin Vertragsstrafen zahlen.


Vermeintlich unbedeutende Fehler, wie aus unserem Beispiel, sind schnell passiert und haben oft schwere finanzielle Folgen. Die Wahrscheinlichkeit in der Beratung einen solchen Schaden zu verursachen ist dabei zwar wesentlich geringer als in anderen Branchen – dafür sind aber die durchschnittlichen Schadenskosten deutlich höher. Gerade für selbständige Berater kann sich ein kleiner Fehler schnell zu einer Existenzbedrohung entwickeln. Eine gute Absicherung gehört zur Tätigkeit als Berater deshalb immer dazu: Informiere dich hier, wie insureQ dir dabei helfen kann, dein individuelles Risiko zu managen und das richtige Versicherungspaket zu finden.

    Inhaltsverzeichnis

  • Inwieweit haften Berater für ihre Leistungen?
  • “Mein Kunde implementiert doch”: Warum haften Berater trotzdem?
  • Funktioniert ein Haftungsausschluss für Berater durch die AGB?
  • Schadensfall außerhalb eines Projekts: Allgemeine Rechtsverletzungen und ihre Folgen
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