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Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit: Wie schützen sich Geschäftsführer richtig?

Eine Versicherung kommt immer dann zum Einsatz, wenn es darum geht, dich und deinen Betrieb vor den finanziellen Folgen eines Schadens zu schützen. Aber was passiert, wenn du für einen Schaden, der aus Leichtsinn oder gar mit Absicht verursacht wurde, zur Verantwortung gezogen wirst? Wir erklären, was in Fällen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu tun ist, und wie du dich als Geschäftsführer schützen kannst.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Wieso ist das überhaupt relevant? (vertragliche Obliegenheitsverletzung)

Fehler können im Berufsalltag aus ganz verschiedenen Gründen entstehen. Unachtsamkeit, Misskommunikation oder Zeitdruck sind nur drei von vielen Auslösern für unvorhergesehene Schäden mit kostspieligen Konsequenzen. Als Geschäftsführer bist du dir dieses Risikos meist bereits bewusst und schützt dich und deine Mitarbeiter mithilfe einer Versicherung vor den finanziellen Folgen von Schäden, die bei der Arbeit entstehen.

Auf der anderen Seite erwartest du dabei auch, dass deine Mitarbeiter trotzdem nicht leichtfertig oder sogar absichtlich Schäden verursachen. Genauso sehen das viele Versicherer, die für ihre Kunden keine Haftung übernehmen, wenn bei einem Schaden eine sogenannte grobe Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz vorliegt. Man spricht dabei von der Sorgfaltspflicht, bei der davon ausgegangen wird, dass ein Versicherungsnehmer die notwendigen Maßnahmen trifft, um das Eintreten eines Schadens zu verhindern. Wird diese Pflicht verletzt, kann es passieren, dass der Versicherer die Haftung für einen Schaden nur teilweise oder gar nicht übernimmt.

Wann spricht man von leichter & grober Fahrlässigkeit?

Wenn man von (leichter oder grober) Fahrlässigkeit spricht, meint man im Zusammenhang mit Versicherungen immer, inwiefern dem Verursacher eines Schadens die Schuld daran zugesprochen werden kann. Dabei gilt die Faustregel: Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Schaden eigentlich vermeidbar gewesen wäre.

  • Im Einzelfall wird dabei zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz differenziert:

Einfache/ leichte Fahrlässigkeit: Die Ursache für Schaden aus leichter Fahrlässigkeit ist in der Regel eine einfache Unachtsamkeit, die zwar ärgerlich, aber dennoch menschlich und nachvollziehbar ist.

Beispiel: Während einer Präsentation stolpert ein Kunde über ein Ladekabel, das von einer Mitarbeiterin unachtsam liegen gelassen wurde. Er muss für mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden und kann seiner Arbeit deshalb nicht wie geplant nachgehen. Die Betriebshaftpflicht des Unternehmens haftet sowohl für den Personen- als auch den Vermögensfolgeschaden.

  • Grobe Fahrlässigkeit: Im Falle einer groben Fahrlässigkeit hat ein Versicherungsnehmer dagegen im hohen Maß gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Die potenziellen Folgen eines Fehlers waren zwar bekannt, wurden jedoch in Kauf genommen.

Beispiel: Ein Lagermitarbeiter erscheint alkoholisiert bei der Arbeit und beschädigt beim Verladen von Inventar mehrere wertvolle Lieferungen, die nun ersetzt werden müssen. In diesem Fall von grober Fahrlässigkeit übernimmt die Betriebshaftpflicht des Unternehmens die Kosten für den Sachschaden.

Wann spricht man von Vorsatz?

Sobald ein Schaden mit Absicht verursacht wurde, spricht man von einem Vorsatz. Wenn sich herausstellt, dass ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, müssen die betreffenden Personen für die finanziellen Folgen aufkommen. Im Einzelfall kann es passieren, dass zusätzliche Forderungen aus strafrechtlichen Verfahren verhängt werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter beschädigt nach einem Streit absichtlich den Laptop eines Kollegen. Der Vorfall wird aufgedeckt und der Mitarbeiter muss den Schaden aus eigener Tasche ersetzen. Die Betriebshaftpflicht seines Arbeitgebers hilft ihm in diesem Fall nicht.

Wann zahlt die Versicherung – und wann nicht?

Ob und in welchem Maße die Kosten für einen Schaden von einer Gewerbeversicherung übernommen werden, richtet sich hauptsächlich nach zwei Kriterien: Zum einen muss ein Schadensfall natürlich im Versicherungsvertrag eingeschlossen sein, zum anderen muss festgestellt werden, ob der Versicherungsnehmer den Schaden mit verschuldet hat.

Genau dabei geht es auch um Fahrlässigkeit und Vorsatz. Je nach Art der Versicherung werden für die Schadensbewertung unterschiedliche Maßstäbe angesetzt:

  • Betriebshaftpflichtversicherung: Die Betriebshaftpflichtversicherung sichert Unternehmen und ihre Mitarbeiter im Arbeitsalltag bei Personen- und Sachschäden, sowie den daraus resultierenden Folgekosten (Vermögensfolgeschäden) ab. Das Thema Fahrlässigkeit spielt dabei nur bedingt eine Rolle – schließlich muss ein Fehler im Schadensfall gewissermaßen zwangsweise vorliegen. Eine Ausnahme besteht bei Vorsatz: Hier haftet auch die Betriebshaftpflicht nicht.

  • Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht): Auch bei Schäden, die rein finanziellen Natur sind (sog. Vermögensschäden), liegt immer ein Fehler oder eine Unachtsamkeit vor. So muss die passende Absicherung – also die Vermögensschadenhaftpflicht – im Falle einer (einfachen) Fahrlässigkeit die Kosten auch übernehmen.

  • Inhaltsversicherung: Firmeneigentum, wie etwa Waren, Inventar, Maschinen und andere Geräte, können von Unternehmen mit einer geschützt werden. Neben einer Absicherung bei Einbruchdiebstahl, Feuer oder Unwetter gewährt die Inhaltsversicherung in den meisten Fällen auch einen Schutz bei fahrlässiger Handhabung durch Mitarbeiter. Welche Schadensfälle im Einzelfall abgedeckt sind, sollte jedoch immer auch auf das individuelle Schadensrisiko abgestimmt werden.

Gut zu wissen: Unsere Gewerbeversicherungen sichern dein Unternehmen auch im Fall von (einfacher) Fahrlässigkeit gegen Schadensersatzansprüche ab. Wir stellen dir dafür ein maßgeschneidertes Paket aus individuell angepassten Versicherungsmodulen zusammen, die sich genau nach den Bedürfnissen deines Betriebs und dem Schadensrisiko deiner Branche richten. Immer wenn ein Schaden eintritt, sind wir für dich da: Über unser Online-Portal kannst du Schadensmeldungen jederzeit einreichen, deine Versicherungskonditionen einsehen oder einen erfahrenen Ansprechpartner zum Thema Versicherungen finden.

Was ist zu tun, wenn die Versicherung nicht haftet?

Im Fall von grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz besteht immer das Risiko, dass die Kosten für den Schaden aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Das ist natürlich immer ärgerlich, in vielen Fällen aber unvermeidbar. Durch einen engen Austausch und gute Kommunikation mit dem Versicherer kann die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und unrechtmäßig abgelehnte Schadensersatzanträge aus dem Weg geräumt werden.

Mit diesem Risiko im Blick ist es umso wichtiger, sich zu schützen, noch bevor es überhaupt zu einem Schaden kommt. Anders als bei einem klassischen Beratungsgespräch, dauert die Versicherungsberechnung bei uns weniger als 10 Minuten: Anhand deiner Daten, berechnet unser Algorithmus ganz genau, wie sich dein Unternehmen im Schadensfall absichern sollte. Von uns bekommst du ein individuell auf deine Bedürfnisse zugeschnittenes Versicherungspaket, das dich – nicht nur im Fall von Fahrlässigkeit – umfangreich schützt.

    Inhaltsverzeichnis

  • Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit: Wie schützen sich Geschäftsführer richtig?
  • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Wieso ist das überhaupt relevant? (vertragliche Obliegenheitsverletzung)
  • Wann zahlt die Versicherung – und wann nicht?
  • Was ist zu tun, wenn die Versicherung nicht haftet?
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